Gesundheit - VS Stöttwang Westendorf

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Im Namen der Gesundheit...



Es ist alltäglich, dass in öffentlichen Einrichtungen Krankheiten vorkommen, die sich schnell verbreiten.
Um einen Infektionsschutz zu gewährleisten, ist es daher nötig, dass uns hoch ansteckende Krankheiten wie
Windpocken, Masern, Noro-Virus, Corona etc. gemeldet werden! Es gibt generell eine Menge von Krankheiten,
die meldepflichtig sind. Bitte informieren Sie sich diesbezüglich zu unser aller Wohl unter diesem Link:
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/IfSG/Meldepflichtige_Krankheiten.de
Sollte Ihr Kind an einer dieser meldepflichtigen Krankheiten leiden, so informieren Sie als erstes die Schulleitung
unter der Emailadresse vs-westendorf@t-online.de. Dann melden Sie Ihr Kind bitte wie gewohnt über Elternnachricht
krank! Die Meldung beim Gesundheitsamt nimmt die Schulleitung vor! Damit wird vermieden, dass ansteckende
Krankheitsfälle an der Schulleitung "vorbeilaufen"! Vielen Dank für Ihre Unterstützung und Mithilfe!



Windpocken - wann darf mein Kind (wieder) in die Schule? Hier eine Aufklärung durch unser Gesundheitsamt:


Medizinisch unterscheiden wir folgende Personenkreise:
 
A)   Erkrankte = sie machen die Erkrankung gerade durch.
B)   Genesene = sie haben die Erkrankung bereits durchgemacht/überstanden.
C)   Kontaktpersonen = sie hatten Kontakt mit einem Erkrankten und haben sich möglicherweise angesteckt. Diese Personen werden durch diese Ansteckung möglicherweise an der Erkrankung erkranken.
Die Wahrscheinlichkeit für Ansteckung und die Wahrscheinlichkeit für eine mögliche, nachfolgende Erkrankung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die Zeitspanne, zwischen Ansteckung und Krankheitsausbruch liegt,
nennt man Inkubationszeit, die im Mittel bei Windpocken 16 Tage beträgt.
D)    1x geimpft
E)    2x geimpft
 
 
Das Gesundheitsamt prüft anhand der Nachweise, zu welchem Kreis die jeweilige Person dazugehört.
Aus der Zugehörigkeit zum Personenkreis ergeben sich unterschiedliche Maßnahmen bzw. Zeiträume.
 
 
ZU A) Kinderärzte sagen, dass das jeweilige Kind nach Ausbruch der Erkrankung 7 Tage später wieder in die Schule darf.
Ja, bei unkompliziertem Krankheitsverlauf sind die Bläschen dann i.d.R. alle verkrustet (flüssiger Bläscheninhalt ist ansteckend).
Kein ärztliches Attest am Ende notwendig, um wieder die Einrichtung besuchen zu dürfen. Der Gesetzgeber setzt auf die Eigenverantwortung der Eltern.
ZU B) Wenn der Nachweis vorliegt, darf das Kind die Schule besuchen.
ZU C) Hier gilt die 16-Tage-Regel ab Letztkontakt.
ZU D) Impfung gilt als nicht vollständig durchgeführt; ein langfristiger, stabiler Immunschutz wird nicht angenommen. Deshalb gilt die 16-Tage-Regel.
Zu E) Wenn der Nachweis vorliegt, darf das Kind die Schule besuchen.
 
Anmerkung nach häufiger Fragestellung: Ja! Nach der 2. Impfung darf ein Kind sofort, ohne Wartefrist, wieder die Gemeinschaftseinrichtung betreten.

Informieren Sie sich gerne auch unter:
https://www.infektionsschutz.de/erregersteckbriefe/windpocken-guertelrose/
 


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